Satzung des Schützenvereins Mussum

in 46395 Bocholt - Mussum

in der Fassung vom  Oktober 2018

 

 

§ 1 - Name, Sitz:

 

Der Verein führt den Namen Schützenverein Mussum.

Er hat den Sitz in Bocholt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck, Gemeinnützigkeit:

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Eintracht, des Frohsinns, der Geselligkeit und der Vaterlandsliebe, sowie auch der Ordnung und der Schießfertigkeit. Seine besondere Aufgabe ist auch die Pflege des heimatlichen Brauchtums, Liebe zur heimatlichen Scholle und die Weitergabe aller Aufgaben an die kommenden Generationen.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen sondern aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt ferner nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Aufgaben. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden. Mitgliedern dürfen keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln zugedacht werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 -  Mitgliedschaft, Beiträge

 

Mitglied des Vereins kann jeder männliche Einwohner der politischen Gemeinde Mussum

(Gemarkungsgrenzen Stand 21.10.2005) werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Stimmberechtigung tritt erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres in Kraft.

Die Königswürde im Verein können nur Mitglieder erringen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben,

ein Jahr Mitglied im Verein sind und in der politischen Gemeinde Mussum wohnen oder gewohnt haben.

Der Beitritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum 1. des laufenden Monats. Der Vorstand kann über Ausnahmen von der vorgenannten Mitgliedschaftsregelung zur Aufnahme in den Verein beschließen.

Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird sofort wirksam. Die Mitgliedschaft endet im Falle des Todes sofort. Hat der Verstorbene eine Ehepartnerin wird diese als Witwe beitragsfrei in den Verein aufgenommen und zu jedem Schützenfest eingeladen.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den schriftlichen Ausschlußbescheid ist die Anrufung der Mitgliederversammlung binnen eines Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig. Der Ausschluß wird sofort wirksam, bei Anrufung der Mitgliederversammlung jedoch erst nach der Mitgliederversammlung.

Die Vereinsmitglieder haben einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe und Zeitpunkt der Zahlung von der Mitgliederversammlung  festgelegt wird.

 

 

§ 4 - Vorstand:

 

Der Vorstand des Vereins setzt sich aus dem geschäftsführenden und den befehlenden Mitgliedern zusammen. Die geschäftsführenden Mitglieder führen die Bezeichnung

1) Vorsitzender (Präsident)

2) 1. Beisitzer (Geschäftsführer)

3) 2. Beisitzer

4) Kassierer

5) Schriftführer

die befehlenden Mitglieder führen die Bezeichnung

6) Hauptmann

7) stellv. Hauptmann

8) Oberleutnant

9) Leutnant

10) Fähnrich

11) Oberfeldwebel

12) 1. Adjutant

13) 2. Adjutant

14) 2. Kassierer

15) 2. Schrifführer

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist aber nur der geschäftsführende Vorstand; jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.

 

Die übrigen Vorstandsmitglieder bilden den erweiterten Vor-

stand mit den gleichen Rechten wie der geschäftsführende Vorstand, jedoch ohne Vertretungsbefugnis. Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden, der Gesamtvorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Die Vorstandsmitglieder 14) 2. Kassierer und 15) 2. Schriftführer sind optional. Hauptzeitlich soll der Vorstand aus 15 Personen bestehen. Die optionalen Vorstandsmitglieder haben die gleichen Rechte wie der geschäftsführende Vorstand, jedoch ohne Vertretungserlaubnis.

Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, z.B. durch Amtsniederlegung oder Tod, kann der Rest-Gesamtvorstand eine Zuwahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht gezahlt. Auslagenersatz kann auf jeder Vorstandssitzung beantragt werden. Die Mehrheit muss dem Antrag zustimmen. Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden oder dem 1. Beisitzer (Geschäftsführer) berufen, sooft die Lage des Vereins es nötig erscheinen lässt, oder wenn 5 Mitglieder des Vorstandes die Einberufung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung des Vorstandes, der beschlussfähig ist, wenn 5 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

§ 5 - Mitgliederversammlung:

 

Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder durch Inserat im Bocholter Borkener Volksblatt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen unter Bekanntmachung der Tagesordnung. Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung zu Beginn selbst fest.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Es erfolgt nur eine geheime Abstimmung, wenn sie von einem Mitglied beantragt wird. Sie wird geleitet vom Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter wählen.

 

§ 6 - außerordentliche Mitgliederversammlung:

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a) das Interesse des Vereins es erfordert,

b) ein Drittel der Vereinsmitglieder dies vom Vorstand unter

Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

Im übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche

Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 § 7 - Geschäftsordnung, Vereinsordnung, Jugendordnung:

 

Sollte es nötig werden, gibt sich der Vorstand selbst eine Geschäftsordnung. In ihr werden dann auch alle Richtlinien festgelegt, die das Vereinsleben betreffen. Sie bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Das gilt auch für die Vereinsordnung und die Jugendordnung.

 

§ 8 - Protokolle:

 

Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Versammlungsleiter ist in der Regel der Vorsitzende. Protokollführer in der Regel der Schriftführer. Die Versammlung kann andere Personen bestimmen, was im Protokoll festzuhalten ist.

 

 

§ 9 - Kassenprüfer:

 

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei Kassenprüfer, die die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen haben. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Sie haben zu jeder Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu fertigen, ihn zunächst in der Versammlung mündlich vorzutragen und dann dem Protokollführer als Anlage zum Protokoll abzuliefern.

 

 § 10 - Satzungsänderung, Vereinsauflösung:

 

Die Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen geändert werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war.

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Erschienenen beschlossen werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins einer gemeinnützigen Einrichtung zu, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.

 

Die Liquidation findet gemäß § 48 BGB vom zuletzt eingetragenen Vorstand statt. Die letzte Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.